Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltung und Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Einkaufs- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Annahmeerklärungen und sämtliche Auftragserteilungen/Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Technische Parameter und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die Mitarbeiter des Auftragnehmer sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen eines einzelkaufmännischen Gewerbebetriebes. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit die Leistungen in dessen Räumen erbracht werden.

§ 3 Preise/Zahlungen

Soweit nicht anders ergeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenden Preise für die Hauptleistung sowie Preisangaben für die Nebenleistungen 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen, insbesondere die Lieferung von Zubehör und Ersatzmaterialien sowie Reisekosten des Auftragnehmer werden wie Leistungszeiten, in denen der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt, vergütet.

Die Installationsarbeiten werden gemäß beigefügtem Anhang nach Zeitberechnung entweder durch pauschalierte Tages- oder Stundensätze abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis (Festpreis) vereinbart ist.

Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, bei längerfristigen Leistungszyklen monatlich durch Abrechnung der Leistungen des vorausgegangen Monats, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, eine angemessen Vorauszahlung bis zur Höhe von 50% der Gesamtvergütung entweder im Voraus oder aber nach Zahlungsplan zu fordern. Die Vergütung wird spätestens fünf Tage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers und Zugriffsrechte

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung der Leistungen auf seine Kosten -soweit erforderlich- zu unterstützen.

Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Installationsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Auftragnehmer über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für den Auftragnehmer oder dessen Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen vom Auftraggeber gegen derartige Sicherheitsvorschriften unverzüglich.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche, zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Soweit erforderlich, wird dabei die notwendige Soft- und Hardware, die zur Bearbeitung des Projekts notwendig ist, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ist der Zugriff auf die Hardware des Auftraggebers notwendig, wird dieser zu jeder Zeit kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Soweit Software für den Auftraggeber/Besteller herzustellen und zu programmieren oder abzuändern ist, erfolgt dies in der eigenen Entwicklungsumgebung des Auftragnehmers. Anderenfalls erfolgt die Projektierung und Konfiguration unmittelbar in der Software des Auftraggebers/Bestellers. In jedem Fall ist dem Auftragnehmer das Zugangsrecht zu sämtlichen relevanten Unterlagen und Dateien, insbesondere zum Quellcode, kostenfrei zu ermöglichen.

Sollte es notwendig sein, Dokumente und/oder Workflows beim Auftraggeber zu hinterlegen, gewährt dieser dem Auftragnehmer kostenfreien Zugriff. Entsprechende Geheimhaltung wird hierbei vom Auftragnehmer zugesichert. (s.a. § 13).

Wünscht der Auftraggeber zur Herstellung des Produktes neben proprietären Softwarekomponenten die Verwendung von Programmen, die unter Open-Source-Lizenzen stehen, muss er dies vor Auftragserteilung ausdrücklich erklären. Er hat dabei insbesondere anzuzeigen, welche Open-Source-Lizenz(en) er einsetzen, umarbeiten oder weiterverarbeiten möchte. Für diesen Fall ist der Auftraggeber auch dazu verpflichtet, offenzulegen, welche Lizenzbedingungen gelten und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die jeweiligen Pflichten aus den OSS-Lizenzbedingungen umzusetzen. Sollten die Lizenzbedingungen zur Herstellung des Programmes nicht umsetzbar sein, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, die Genehmigung des OSS-Lizenzgebers hierfür einzuholen.

§ 5 Lastenheft, Pflichtenheft, Nutzungsrechte

Wird für den Auftraggeber speziell zu entwickelnde Software beauftragt, unterliegt der Vertrag den Vorschriften über den Werkvertrag gem. § 631 ff. BGB.

Der Auftragnehmer erstellt die Software auf der Basis eines Pflichtenheftes. Dieses wird im Einzelfall entweder vom Auftraggeber selbst (nachfolgend Abs. 3) oder vom Auftragnehmer (nachfolgend Abs. 4) erstellt.

Wird das Pflichtenheft vom Auftraggeber erstellt, so wird dieses dem Auftragnehmer vor Vertragsabschluss übergeben. Der Auftragnehmer wird das Pflichtenheft daraufhin überprüfen, ob die Funktionswünsche des Auftraggebers realisierbar sind und ob diese Realisierung den vertraglichen und betrieblichen Anforderungen des Auftraggebers angemessen ist.

Wird das Pflichtenheft vom Auftragnehmer erstellt, so schließen die Parteien hierüber eine gesonderte -insbesondere gesonderte abzurechnende- Vereinbarung ab. Der Auftragnehmer erstellt das Pflichtenheft auf Grundlage eines vom Auftraggeber vorgegebenen Lastenheftes. Das Lastenheft enthält die Anforderungen des Auftraggebers an die zu erstellende Software, insbesondere die Aufgabenstellung des Systems, eine Beschreibung der Verfahren und Strategien zur Problemlösung, alle Schnittstellenfestlegungen, Angaben über das Abnahmeverfahren sowie die anzuwendende Programmiertechnik und -sprache. Der Auftragnehmer wird alle zur Erstellung des Pflichtenheftes erforderlichen Informationen beim Auftraggeber abrufen.

Der Auftragnehmer hat unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Informationen, insbesondere den Inhalt des Lastenheftes, nicht für ausreichend hält oder Bedenken gegen deren Richtigkeit hat.

Vor Beginn der Softwareerstellung wird der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich die Freigabe des Pflichtenheftes bestätigen. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für das Pflichtenheft nicht berührt.

Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer erstellte Software bzw. das Programm nicht weiterentwickeln oder verwerten, insbesondere nicht an Dritte veräußern. Der Auftragsnehmer bleibt insoweit alleiniger Inhaber der Urheberrechte.

§ 6 Leistungs-, Lieferzeit und Fristen

Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

Die Einhaltung der Leistungstermine oder -fristen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers/Bestellers voraus.

Der Auftragnehmer selbst haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in § 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 50% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 100% des Wertes der Leistung des Auftragnehmers, die dem insoweit verletzten Vertrag zu Grunde liegt, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers sind -auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Abnahme

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware des Auftraggebers sowie der Ersteinweisung.

Nach Installation des Programms, der Software oder nach Beendigung des Projekts weist der Auftragnehmer anhand einer nachweislichen Funktionsprüfung die wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowieso bestimmte Arten zulässiger Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen.

Hat die Software/Programmierleistung die Abnahmetests bestanden, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Ggf. festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Sie werden innerhalb zu vereinbarender Fristen beseitigt.

Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Der Auftragnehmer kann zur Abgabe der Annahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Werk als abgenommen gilt.

Eine Teilabnahme des Werkes für in sich abgeschlossene Teile der Gesamtleistung ist vorzunehmen, sofern der Auftragnehmer dies verlangt. Hierfür gelten die Regelungen der vorstehenden Absätze 1-4 entsprechend.

§ 8 Gewährleistung für Programmierleistung und Software

Bei Mängeln der Programmierleistung/Software leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Nach Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung ist eine Abnahme der nachgebesserten Leistung in Form einer zu dokumentierenden Versionskontrolle vorzunehmen. § 7 gilt hierfür entsprechend.

Im Fall des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Auftraggeber für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird.

Soweit die vorstehenden Vorschriften zu Voraussetzungen und Folgen der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

Dem Auftraggeber stehen keine Gewährungsleistungsansprüche zu, wenn er selbst die Software verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass seine Änderungen die Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Auftragnehmers nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftet.

Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz richtet sich nach § 10 (Haftung).

§ 9 Gewährleistung für Zubehör/Ersatzmaterial

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers/Bestellers setzen voraus, dass er den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, entweder Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber/Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

§ 10 Haftung

Kann die Software durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzungen anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggeber die Regelungen in § 8 (Gewährleistung) unter § 10 Abs. 2 entsprechend. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer -aus welchen Rechtsgründen auch immer -nur

  1. bei Vorsatz;
  2. bei grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst oder seiner leitenden Angestellten;
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  4. bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die er arglistig verschwiegen hat;
  5. oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat, oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgeben hat.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernüftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung sind ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11 Nachträgliche Änderungswünsche

Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muss der Auftragnehmer nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Programmherstellung zu Grunde liegenden Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.

Dem Auftragnehmer steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der vom Auftragnehmer für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Der Auftragnehmer ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet. Er muss die Höhe des Zusatzentgeltes jedoch nachvollziehbar begründen. Als kalkulatorischer Stundensatz darf die Stundenvergütung für Installationsarbeiten (§ 3 Abs. 2) nicht unterschritten werden.

§ 12 Patente/Schutzrechte

Der Auftraggeber versichert, dass an den Internetinhalten keine Urheberrechte, Markenrechte und /oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen. Anderenfalls stellt der Auftraggeber sicher, dass er in Besitz der für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Lizenzen ist und berechtigt ist Bilder, Fotografien, Logos und sonstige Darstellungen und Informationen zu digitalisieren, in die Webseite aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen.

Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzungen von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Leistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt:

  1. Der Auftragnehmer wird auf seine Kosten die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Auftraggeber zumutbaren Weise entsprechen.
  2. Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers sind, dass der Auftraggeber ihn von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt und die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt.

§ 13 Geheimhaltung

Der Auftraggeber wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und über das reine Erscheinungsbild des Programms, der Software oder des Projektes sowie die bloße Auflistung des Funktionsumfanges hinausgehen. Dies betrifft insbesondere Informationen über vom Auftragnehmer verwendete Methoden und verfahren sowie die das Programm betreffende Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen.

Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm, die Software bzw. das Projekt sowie die Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

Der Auftragnehmer wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und vom Auftraggeber verwendete Methoden und Verfahren betreffen, insbesondere vertrauliche Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese dürfen weder an Dritte weitergeben oder außerhalb des vertraglich vorgegebenen Verwendungszweck weitergegeben werden.

§ 14 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gem. § 8 und 9 beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber/Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Die Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis nach fünf Jahren vor ihrer Entstehung an.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. a. bis e. gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

Im übrigen verjähren alle Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, in zwölf Monaten ab der Abnahme des Werkes bzw. der Kaufsache.

§ 15 Schriftform

Änderungen dieses Vertrages sowie alle anderen das Vertragsverhältnis des Auftraggebers/Bestellers zum Auftragnehmer betreffenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

§ 16 Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber/Besteller Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie mit seiner Beendigung entstehen, Chemnitz als Gerichtsstand vereinbart.

§ 17 Rechtswahl

Der zwischen Auftraggeber/Besteller und Auftragnehmer geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksam und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit; Ort und Geltungsbereich am Nächsten kommt.

 

Stand 11.06.2007